Neue Genehmigungspflicht für Abbrucharbeiten mit Asbest
Betriebe, die Abbrucharbeiten mit Asbest im Bereich niedrigen oder mittleren Risikos durchführen, benötigen ab sofort eine behördliche Genehmigung (Übergangsfrist bis 19.12.2026). Die Genehmigung erfordert die Anzeige von Beschäftigtendaten, Nachweise fachlicher Kenntnisse und arbeitsmedizinischer Vorsorge. Dies umsetzt die EU-Richtlinie 2023/2668 zum Asbestschutz.
Was zu tun ist
Betriebe mit Abbrucharbeiten (besonders Abriss-, Sanierungs- und Sanierungsfachkräfte): 1) Überprüfen, ob Tätigkeiten unter die neue Genehmigungspflicht fallen (niedrig-/mittleres Risiko). 2) Unternehmensbezogene Anzeige bei zuständiger Behörde vor Arbeitsbeginn einreichen. 3) Personaldaten, Qualifikationsnachweise und Vorsorgedokumentationen bereitstellen. 4) Bis 19.12.2026 Übergangsfrist nutzen; danach Genehmigung zwingend erforderlich.
Kein Rechtsrat: Diese Zusammenfassung bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die verlinkte Originalquelle. Im Zweifel zieh eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt bzw. deine Handwerkskammer hinzu.
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